Erwägungsgrund 44 32021L1883
Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit einräumen können, neben ihrer Tätigkeit gemäß der vorliegenden Richtlinie eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte davon unberührt und der Inhaber der Blauen Karte EU daher in einer hoch qualifizierten Beschäftigung bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner berechtigt sein, den Umfang der erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit gewähren, sollten nicht weniger günstig als die Bedingungen gemäß den bestehenden innerstaatlichen Regelungen sein. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sollte nicht in die Berechnung der Gehaltsschwelle einfließen, die erreicht werden muss, um Anspruch auf die Blaue Karte EU zu haben.