Erwägungsgrund 37 32021L1883
Wenn ein Mitgliedstaat festgelegt hat, dass ein Antrag auf eine Blaue Karte EU oder auf EU-Binnenmobilität vom Arbeitgeber zu stellen ist, sollte dieser Mitgliedstaat die Verfahrensgarantien, die der Drittstaatsangehörige während des Antragsverfahrens genießt, oder die Rechte, die der Inhaber einer Blauen Karte EU während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses oder während des Verlängerungsverfahrens für die Blaue Karte EU genießt, nicht einschränken.