Erwägungsgrund 19 32021L1883
Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung von Forschungsprojekten einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgebend ist, durch die ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Forschung eingeführt wurde. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige sollten jedoch gemäß der vorliegenden Richtlinie berechtigt sein, eine Blaue Karte EU zu beantragen. Ebenso sollten rechtmäßig aufhältige Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 den Aufenthalt als Forscher beantragen können. Damit diese Möglichkeit gewährleistet ist, sollte die Richtlinie (EU) 2016/801 entsprechend geändert werden.