Erwägungsgrund 51 32021L1883
Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anziehen und zu einem fortgesetzten Aufenthalt in der Union bewegen zu können sowie um Mobilität in der Union und zirkuläre Migration zu ermöglichen. Inhabern einer Blauen Karte EU, die von der Möglichkeit, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen, Gebrauch gemacht haben, sollte in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten leichter gewährt werden, insbesondere indem ihnen gestattet wird, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren, sofern sie den Nachweis über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG vorgeschriebene Anzahl an Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts als Inhaber der Blauen Karte EU, einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung oder eines Aufenthaltstitels als Student oder Forscher gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 oder als Person, die internationalen Schutz genießt, erbringen können. Außerdem sollten sie zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU unmittelbar vor der Einreichung des entsprechenden Antrags im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachweisen. Nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG dürfen die Zeiten des Aufenthalts in dem Mitgliedstaat zu Studienzwecken nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts einfließen.