Erwägungsgrund 49 32021L1883
Die Rechte, die eine internationalen Schutz genießende Person als Inhaber einer Blauen Karte EU erwirbt, sollten die Rechte unberührt lassen, die diese Person gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Konvention“) in dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, genießt. Um Widersprüche zwischen Vorschriften zu vermeiden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Gleichbehandlung und die Familienzusammenführung in diesem Mitgliedstaat nicht anwendbar sein. Personen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU sind, sollten die gleichen Rechte haben wie jeder andere Inhaber einer Blauen Karte EU im letztgenannten Mitgliedstaat, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats und des Rechts auf Familienzusammenführung. Die Rechtsstellung einer Person, die internationalen Schutz genießt, ist unabhängig davon, ob diese Person auch Inhaber einer Blauen Karte EU ist und unabhängig von der Gültigkeit dieser Blauen Karte EU.