Erwägungsgrund 64 32021L1883
Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese Informationen eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person mit Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar ist.