Erwägungsgrund 40 32021L1883
Da die vorliegende Richtlinie darauf ausgerichtet ist, den Arbeits- und Fachkräftemangel in Schlüsselsektoren zu beseitigen, sollte ein Mitgliedstaat prüfen können, ob die freie Stelle, die eine die Blaue Karte EU beantragende Person besetzen möchte, nicht mit einer Arbeitskraft des eigenen Staates oder der Union besetzt werden könnte, oder mit einem Drittstaatsangehörigen, der bereits seinen rechtmäßigen Aufenthalt in jenem Mitgliedstaat hat und dessen Arbeitsmarkt nach Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht bereits angehört, oder mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in der EU, der sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben will. Sollten Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so sollten sie das — auch über das Internet — in klarer und für Antragsteller und Arbeitgeber zugänglicher und transparenter Weise kommunizieren. Diese Prüfung sollte nicht Teil des Verfahrens zur Verlängerung einer Blauen Karte EU sein. Im Falle der langfristigen Mobilität sollte ein Mitgliedstaat die Arbeitsmarktsituation nur berücksichtigen können, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Prüfung auch in Bezug auf Antragsteller aus Drittländern eingeführt hat.