Erwägungsgrund 34 32021L1883
Eine Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte das Recht des betroffenen Drittstaatsangehörigen auf Einreichung eines weiteren Antrags nicht berühren. Sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes festgelegt ist, berechtigt die Einreichung eines neuen Antrags den betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht dazu, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben.