Erwägungsgrund 29 32021L1883
Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre Anschrift angeben. Wenn der Drittstaatsangehörige seine künftige Anschrift noch nicht kennt, sollten die Mitgliedstaaten eine vorübergehende Anschrift, bei der es sich auch um die Anschrift des Arbeitgebers handeln kann, akzeptieren.