Erwägungsgrund 38 32021L1883
Das Format der Blauen Karte EU sollte der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates entsprechen, damit die Mitgliedstaaten auf die Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, Bezug nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Angaben in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gemäß Buchstabe a Nummer 16 des Anhangs jener Verordnung zu speichern, damit sie genauere Angaben über die betreffende Beschäftigungstätigkeit machen können. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und keine zusätzliche Anforderung darstellen, die das Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis und das einheitliche Antragsverfahren aushöhlen.