Erwägungsgrund 42 32021L1883
Die Mitgliedstaaten sollten ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber anwenden können. Dieses Verfahren sollte es anerkannten Arbeitgebern ermöglichen, von vereinfachten Verfahren und Zulassungsbedingungen gemäß der vorliegenden Richtlinie Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ausreichende Garantien gegen Missbrauch vorsehen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen diese Garantien der Schwere und der Art des Fehlverhaltens Rechnung tragen. Ist ein Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Verlängerung der Blauen Karte EU kein anerkannter Arbeitgeber mehr, so sollten bei der Verlängerung der Blauen Karte EU die normalen Zulassungsbedingungen gelten, sofern der betreffende Drittstaatsangehörige nicht von einem weiteren anerkannten Arbeitgeber beschäftigt wird.