Erwägungsgrund 61 32021L1883
Zieht ein Inhaber einer Blauen Karte EU auf der Grundlage einer vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat um und lehnt der zweite Mitgliedstaat den Antrag des Inhabers einer Blauen Karte EU auf eine neue Blaue Karte EU ab, so sollte der zweite Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Richtlinie verlangen können, dass der Inhaber einer Blauen Karte EU sein Hoheitsgebiet verlässt. Verfügt dieser Inhaber der Blauen Karte EU noch über eine vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Blaue Karte EU, so sollte der zweite Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von diesem Inhaber der Blauen Karte EU verlangen können, in diesen ersten Mitgliedstaat zurückzukehren. Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde, sollte der zweite Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, zu beschließen, entweder den Inhaber der Blauen Karte EU gemäß der Richtlinie 2008/115/EG in ein Drittland zurückzuführen, oder den ersten Mitgliedstaat zu ersuchen, die Wiedereinreise des Inhabers der Blauen Karte EU in sein Hoheitsgebiet ohne unnötige Formalitäten und unverzüglich zu gestatten. Im letztgenannten Fall sollte der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU ein Dokument ausstellen, das ihm die Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.