Erwägungsgrund 10 32026L1472
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Personen, deren Freiheit beschränkt ist, Straftaten, die in Einrichtungen wie etwa Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der Sozialfürsorge, Kinder- und Altenheimen sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung, die der Kontrolle eines Justizorgans, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Behörde unterliegen, oder in einer sonstigen privaten Einrichtung, die diese Personen nicht verlassen dürfen oder nicht nach Belieben verlassen können, begangen wurden, wirksam zur Anzeige bringen können.