Erwägungsgrund 4 32026L1472
Damit umfassende Kommunikationskanäle bereitstehen, mit denen der Komplexität der Bedürfnisse Rechnung getragen wird, die Opfer im Hinblick auf ihr Recht auf Zugang zu Informationen haben, sollten alle Opfer unabhängig davon, wo in der Union und unter welchen Umständen die Straftat begangen wurde, die Möglichkeit haben, eine Telefonberatung für Opfer unter der unionsweiten Rufnummer 116006 zu erreichen. Die Einführung dieser unionsweiten Rufnummer sollte unbeschadet der Weiterführung bereits bestehender innerstaatlicher Rufnummern, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betriebener Rufnummern für Telefonberatung, geschehen. Neben dem telefonischen Zugang sollte die Telefonberatung für Opfer auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, d. h. auch über Online-Anwendungen und Websites, zugänglich gemacht werden. Solche Dienste können auch als Chatfenster zugänglich gemacht werden. Die auf Websites bereitgestellten Informationen sollten auch die in dieser Richtlinie genannten Informationen über die Sensibilisierung und Kommunikation in Bezug auf die Opferrechte umfassen, wodurch die auf Websites bereitgestellten Informationen zusammengefasst und die Duplizierung von Websites mit Informationen über die Opferrechte vermieden würde. Über Telefonberatung sollten die Opfer Informationen über ihre Rechte sowie emotionale Unterstützung erhalten können und erforderlichenfalls an die Polizei und andere Dienste einschließlich anderer spezialisierter Telefonberatung vermittelt werden. Unter emotionaler Unterstützung ist ein einfühlsamer Umgang mit Opfern zu verstehen, der es ihnen ermöglicht, sich akzeptiert und sicher zu fühlen und sich frei auszudrücken. Die Opfer sollten auch an die in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission aufgeführte spezialisierte Telefonberatung vermittelt werden, etwa die einheitlichen Rufnummern der Telefonberatung für Kinder (116111), der Hotline für vermisste Kinder (116000) und der Telefonberatung für Opfer von Gewalt gegen Frauen (116016). Die über Telefonberatung bereitgestellten Dienste sollten in der bzw. den im jeweiligen einzelstaatlichen Recht festgelegten Amtssprache bzw. Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Bereitstellung von Diensten über Telefonberatung in mindestens einer weiteren Sprache sicherzustellen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat weithin verstanden wird. In diesem Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, auf der Grundlage objektiver Kriterien zu entscheiden, welche zusätzliche Sprache er wählt. Eine Sprache, die weithin verstanden wird, ist eine Sprache, die in dem Mitgliedstaat zusätzlich zu seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen verwendet wird und von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Opfer sie versteht. Eine weithin verstandene Sprache könnte beispielsweise eine Minderheitensprache eines Mitgliedstaats, eine Sprache einer besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe oder eine international weitverbreitete Sprache sein. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Dienste von Telefonberatung, die den Opfern die in dieser Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen oder sie über Informations- und Kommunikationstechnologien an einschlägige Dienste oder spezialisierte Telefonberatung vermitteln, in einer Sprache erbracht werden, die die Opfer verstehen können, sofern dies zumindest durch Übersetzungs- und Dolmetschtechnologien möglich ist. Die Telefonberatung sollte sicher betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Informationen und insbesondere Daten nicht so ausgetauscht werden, dass sie ohne ordnungsgemäße Berechtigung zugänglich sind. Unbeschadet der einzelstaatlichen Verfahren ist es wichtig, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um den unbefugten Zugriff zu verhindern. Es ist wichtig, dass die Telefonberatung nicht nur inländisch unter der unionsweiten Rufnummer 116006, sondern auch von einem anderen Mitgliedstaat aus erreichbar ist, insbesondere von Opfern, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine Schädigung erlitten haben. Dies sollte beispielsweise durch die Bereitstellung einer zusätzlichen Rufnummer sichergestellt werden, über die das Opfer von einem anderen Mitgliedstaat aus die Telefonberatung erreichen kann, um entsprechende Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die über Telefonberatung geleistete Unterstützung das Recht der Opfer unberührt lässt, Informationen über ihre Rechte und ihren Fall zu erhalten und mittels geeigneter Kommunikations- und Informationstechnologien mit den zuständigen Behörden und mit allgemeinen oder spezialisierten Opferunterstützungsdiensten zu kommunizieren. Die Telefonberatung sollte von entsprechend geschulten Personen, darunter auch Freiwilligen, betrieben werden, damit sichergestellt ist, dass entsprechend geltenden Qualitätsstandards eine hochwertige und opfersensible Dienstleistung erbracht wird. Die Telefonberatung sollte im Rahmen der in der Richtlinie 2012/29/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung festgelegten allgemeinen Regeln für Opferunterstützungsdienste betrieben werden und im Interesse der Opfer handeln sowie vertraulich und kostenlos sein.