Erwägungsgrund 21 32026L1472
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass dem Täter personenbezogene Daten über den Wohnort oder andere gleichwertige Kontaktdaten des Opfers nicht offengelegt werden. In Ausnahmefällen, in denen diese Daten dem Täter zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte die zuständige Behörde bei ihrer Beurteilung, ob die Offenlegung dieser Daten erforderlich ist, der Ausübung der Verteidigungsrechte unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 7 der Richtlinie 2012/13/EU Rechnung tragen, damit die Verteidigungsrechte und ein etwaiges berechtigtes Interesse an der Offenlegung, das das Recht des Opfers auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen könnte, nicht beeinträchtigt werden. In Ausnahmefällen, in denen derlei Daten offengelegt werden müssen, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, um potenzielle Risiken psychischer oder physischer Schäden für das Opfer zu mindern. Die vorliegende Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht über Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, das auf den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten beruht, unberührt.