Erwägungsgrund 31 32026L1472
Opfer können ihre Rechte auf Information, auf Unterstützung und auf Schutz nicht wirksam und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen wahrnehmen, wenn in ihren einzelstaatlichen Justizsystemen keine ausreichende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen denjenigen Akteuren stattfindet, die mit Opfern in Kontakt kommen. Ohne eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Interessenträgern wie etwa den zentralen Behörden gemäß der internen Struktur und der Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten, der Polizei, den Strafverfolgungsbehörden, den Justizbehörden, den Strafvollstreckungsbehörden, den Wiedergutmachungs- und den Opferunterstützungsdiensten in Absprache mit den Berufsverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft, ist es für die Opfer schwierig, ihre in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechte wirksam auszuüben. Andere Einrichtungen, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sozialdienste, sowie nichtstaatliche Organisationen sind aufgefordert, sich an dieser Zusammenarbeit und Koordinierung zu beteiligen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Opfern im Kindesalter wichtig.