Erwägungsgrund 34 32026L1472
Opfer einer Straftat, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat begangen wurde, sind unter Umständen nicht in der Lage, ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen, z. B. in Situationen, in denen das Opfer schwer verletzt wird, oder unmittelbar nach einem Terroranschlag. In solchen Fällen sollte der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, die personenbezogenen Daten dieser Opfer im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, ohne deren Zustimmung verarbeiten können, wozu die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats des Opfers gehört. Für Strafverfolgungszwecke gilt die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates.