Erwägungsgrund 8 32026L1472
Die Mitgliedstaaten sollten die Anzeigeerstattung durch Dritte erleichtern. Die Anzeigeerstattung durch Dritte kann eine Alternative zur unmittelbaren Anzeigeerstattung bei den zuständigen Behörden darstellen und ermöglicht es den Opfern, nach Treu und Glauben einen entsprechend geschulten Dritten, z. B. eine Organisation der Zivilgesellschaft oder eine nichtstaatliche Organisation, von einer Straftat in Kenntnis zu setzen. Daraufhin unterrichtet dieser Dritte, sofern möglich mit Einwilligung des Opfers, die zuständigen Behörden. Die Anzeigeerstattung durch Dritte kann unter bestimmten Umständen den Zugang der Opfer zur Justiz erleichtern, etwa wenn die Opfer negative Konsequenzen befürchten. Auch wird so dazu beigetragen, die Dunkelziffer von Straftaten zu verringern. Die Mitgliedstaaten können die Anzeigeerstattung durch Dritte unterstützen und erleichtern, indem sie eine engere Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den zuständigen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft, die wahrscheinlich Informationen von Opfern über Straftaten erhalten, begünstigen. Diese Zusammenarbeit und dieser Dialog ermöglichen es den Behörden unter Umständen, sich ein genaues Bild vom Kriminalitätsaufkommen vor Ort und in der Gesellschaft zu machen. Die Anzeigeerstattung durch Dritte lässt die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Formalisierung der Anzeigeerstattung und die Übermittlung von Beweismitteln unberührt. Diese Form der Anzeigeerstattung ist von Fällen zu unterscheiden, in denen Dritte Opfer in Strafverfahren vertreten, und lässt die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über das Verfahren unberührt, das eine zuständige Behörde anwenden muss, wenn sie entscheidet, ob in einem bestimmten Fall förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.