Erwägungsgrund 3 32026L1472
Opfer, die intersektionale Diskriminierungen erfahren, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, durch sekundäre und wiederholte Viktimisierung Schädigungen zu erleiden. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung tragen, die von intersektionalen Diskriminierungen betroffen sind.