Erwägungsgrund 23 32026L1472
Alle Opfer sollten im Einklang mit dieser Richtlinie und den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie frühzeitig einer angemessenen, wirksamen und verhältnismäßigen Begutachtung unterzogen werden. Einzelstaatliche Verfahren sind wichtig, damit die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Opfers sowie die Umstände angepasst sind und die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene die praktische Organisation der Begutachtungen einschließlich der für die Durchführung der Begutachtungen am besten geeigneten Einrichtungen oder Stellen festlegen können. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Opfer die Unterstützung und den Schutz erhalten, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. Die individuelle Begutachtung der Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse der Opfer sollte so lange dauern wie nötig, je nach den individuellen Bedürfnissen der Opfer. Dies bedeutet, dass diese Begutachtung schrittweise erfolgen kann, beispielsweise haben einige Opfer nur Kontakt zu einer Polizeidienststelle, während andere Opfer weitere Phasen der individuellen Begutachtung durchlaufen. Alle Opfer sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, etwa bei der ersten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden, beispielsweise der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden, deren Personal angemessen geschult sein sollte, begutachtet werden, damit die schutzbedürftigsten Opfer in einem sehr frühen Verfahrensstadium ermittelt werden. Opfer, die einer erweiterten Begutachtung bedürfen, sollten, sofern angemessen, in Zusammenarbeit oder Abstimmung mit den einschlägigen Einrichtungen und Stellen sowie mit allgemeinen und spezialisierten Unterstützungsdiensten, was auch die Vermittlung an diese Einrichtungen, Stellen und Dienste einschließt, je nach den individuellen Bedürfnissen der Opfer und dem Stadium des Verfahrens begutachtet werden. Diese Dienste und die Strafverfolgungsbehörden sind am besten in der Lage, das Wohlbefinden des Opfers zu beurteilen. Eine Kontaktaufnahme zu Telefonberatung gilt nicht als Erstkontakt zu den zuständigen Behörden. Zu den einschlägigen Einrichtungen und Stellen können die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, die mit Opfern arbeiten, sowie die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zuständigen Behörden gehören. Darüber hinaus sollten im Rahmen der individuellen Begutachtung nicht nur die Schutzbedürfnisse, sondern auch die Unterstützungsbedürfnisse des Opfers begutachtet werden. Es ist unerlässlich, dass Opfer, die besondere Unterstützung benötigen, erkannt werden, damit ihnen bei Bedarf gezielte Unterstützung gewährt werden kann, beispielsweise psychologischer Beistand. Bei der Bewertung der Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Wahrung der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung gezielter Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers, die Auswirkungen der Straftat und die jeweilige Schutzbedürftigkeit des Opfers zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollten bei der individuellen Begutachtung die persönlichen Merkmale des Opfers berücksichtigt werden, einschließlich einschlägiger Erfahrungen von Diskriminierung, darunter Diskriminierung aus intersektionalen Gründen wie Geschlecht einschließlich der Geschlechtsidentität, Alter, Behinderung, Aufenthaltsstatus, Religion oder Weltanschauung, Sprache, Rasse, soziale oder ethnische Herkunft und sexuelle Ausrichtung. Bei der individuellen Begutachtung sollten auf Grundlage der verfügbaren Informationen auch die vom Täter, der möglicherweise bereits in der Vergangenheit gewalttätig war, Waffen eingesetzt oder missbräuchlich Drogen konsumiert hat, ausgehenden Risiken berücksichtigt werden, nämlich dass von ihm eine größere Gefahr für die Opfer ausgeht, und es sollten Situationen berücksichtigt werden, in denen das Opfer vom Täter abhängig ist, z. B. in finanzieller Hinsicht. Die individuelle Begutachtung sollte zum Wohle des Opfers durchgeführt werden, wobei sekundäre oder wiederholte Viktimisierung zu vermeiden ist. Sofern relevant und angemessen, sollten die Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse der Familienangehörigen des Opfers bei der individuellen Begutachtung gebührend berücksichtigt werden.