Erwägungsgrund 25 32026L1472
Sobald im Laufe des Strafverfahrens eine Entscheidung über die Entschädigung des Opfers getroffen wurde, sollte der Täter dem Opfer die zugesprochene Entschädigung ohne ungebührlichen Verzug zahlen. Verzug wird ab dem Ablauf des letzten Tags der Frist berechnet und gilt als „ungebührlich“, wenn er über das hinausgeht, was unter den Umständen des Falles vernünftigerweise erwartet werden kann. Bei einer zugesprochenen Entschädigung im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um die Entschädigung, die in einer rechtskräftigen Entscheidung über die Entschädigung festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sollten über geeignete Vollstreckungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen verfügen, um den Opfern dabei zu helfen, die ihnen zugesprochene Entschädigung zu erhalten. Solche Vollstreckungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen könnten unter anderem die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher, die Lohn- oder Gehaltspfändung, die Einbehaltung staatlicher Geldleistungen oder andere zivil- oder strafrechtliche Verfahren umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Entschädigung durchgesetzt wird. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie dem Opfer nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts die Entschädigung ganz oder teilweise im Voraus gewähren. Durch derlei Vorauszahlungen sind die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, neue Entschädigungsverfahren einzurichten oder als Hauptzahler der Entschädigung zu fungieren.