Erwägungsgrund 11 32026L1472
Es ist wichtig, dass alle Mitgliedstaaten wirksamere Verfahren entwickeln, um Opfer von nicht zur Anzeige gebrachten Straftaten zu erreichen. Das Problem der nicht zur Anzeige gebrachten Straftaten ist beträchtlich. Die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „Crime, Safety and Victims’ Rights“ (Kriminalität, Sicherheit und Opferrechte) ergab, dass Opfer Straftaten in den meisten Fällen nicht zur Anzeige bringen. Bei bestimmten Arten von Straftaten wie häuslicher Gewalt und für bestimmte Kategorien von Opfern, insbesondere die am stärksten gefährdeten Opfer, ist dies besonders besorgniserregend. Um die Dunkelziffer zu verringern, sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, bewährte Verfahren auszutauschen und innovative Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen bezweckt wird, dass mehr Straftaten zur Anzeige gebracht werden. In diesem Zusammenhang haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen auf der Grundlage des Ansatzes „free in, free out“ eingeführt, der es Personen ermöglicht, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und ohne Angst vor Konsequenzen im Fall der Offenlegung ihres irregulären Status eine Straftat bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Die zuständigen Behörden sollten geltende Datenschutzvorschriften der Union einhalten, insbesondere den Grundsatz, dass personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet werden dürfen, es sei denn, es gibt nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht eine Rechtsgrundlage, und die Verarbeitung zu diesem anderen Zweck ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig. Die zuständigen Behörden sollten je nach Zweck der Verarbeitung die entsprechende Rahmenregelung für den Datenschutz anwenden, auch in dem Fall, dass personenbezogene Daten zwischen verschiedenen Behörden übermittelt werden.