Erwägungsgrund 36 32026L1472
Die Union und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Behindertenrechtskonvention“) und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an die darin festgelegten Verpflichtungen gebunden. Nach Artikel 13 der Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten; daher müssen die Vertragsstaaten für Barrierefreiheit sorgen sowie angemessene Vorkehrungen und verfahrensbezogene Vorkehrungen treffen, sodass Opfer mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt ausüben können. In Artikel 2 der Behindertenrechtskonvention sind „angemessene Vorkehrungen“ als „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“, definiert. Mit der Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen für Erzeugnisse und Dienstleistungen kann die Durchführung der Behindertenkonvention erleichtert und sichergestellt werden, dass die in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Opferrechte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. In Artikel 13 der Behindertenrechtskonvention wird auf „verfahrensbezogene Vorkehrungen“ als Mittel zur Erleichterung der wirksamen Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Gerichtsverfahren Bezug genommen, ohne jedoch den Begriff zu definieren. Nützliche Leitlinien hierzu finden sich in den Internationalen Grundsätzen und Leitlinien des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen für den Zugang zur Justiz durch Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2020. Gemäß diesen Leitlinien sind „verfahrensbezogene Vorkehrungen“ alle notwendigen und angemessenen Änderungen und Anpassungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Justiz, die in einem bestimmten Fall benötigt werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Sie können Mittelspersonen oder Prozessbegleiter, verfahrenstechnische Anpassungen und Unterstützung bei der Kommunikation umfassen. Verfahrensbezogene Vorkehrungen werden durch den Begriff der unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Belastung nicht eingeschränkt.