Erwägungsgrund 13 32026L1472
Es sollten gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für ein breites Spektrum von Opfern mit besonderen Bedürfnissen verfügbar sein. Zu diesen Opfern können nicht nur Opfer sexueller Gewalt und Opfer geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, gehören, sondern auch Opfer von Menschenhandel, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus, Opfer von Folter, Opfer zwangsweisen Verschwindenlassens und Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder des Verbrechens der Aggression im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Als Teil des gezielten und integrierten Umgangs mit Opfern sexueller Gewalt können Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, sofern sie in einem bestimmten Mitgliedstaat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht einschließlich des Verfassungsrechts und der verfassungsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig in Anspruch genommen werden dürfen, die Notfallverhütung, die Behandlung zur postexpositionellen Prophylaxe, Tests auf sexuell übertragbare Infektionen und den Zugang zu Abtreibungen umfassen. Dabei sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gemäß Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) uneingeschränkt gewahrt werden.