Erwägungsgrund 24 32026L1472
Die Begutachtung der Schutzbedürfnisse der Opfer sollte dazu führen, dass Opfer, die physischen Schutz benötigen, insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen, physischen Schutz in einer an ihre besondere Situation angepassten Form erhalten. Maßnahmen zum physischen Schutz sollten die Anwesenheit der Strafverfolgungsbehörden oder anderer Stellen, die physischen Schutz bieten, Maßnahmen zum Fernhalten des Täters vom Opfer auf der Grundlage einzelstaatlicher Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen oder die Vermittlung an eine Schutzunterkunft und sonstige vorläufige Formen der Unterbringung umfassen. Diese Maßnahmen können straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlicher Natur sein. Die Mitgliedstaaten sollten das Bewusstsein für die Verfügbarkeit solcher Schutzmaßnahmen bei den jeweils zuständigen Behörden schärfen und sicherstellen, dass die Opfer sowohl über die Verfügbarkeit solcher Maßnahmen als auch über ihr Recht, diese Maßnahmen zu beantragen, unterrichtet werden. Schutzunterkünfte und sonstige geeignete Formen der vorläufigen Unterbringung für Opfer spielen eine wichtige Rolle beim Schutz von Opfern vor Gewalttaten. Dort können Opfer, die Schutz vor Gewalt suchen, sicher bzw. in Notfällen untergebracht werden und Unterstützung dabei erhalten, wieder in ihr normales Leben zurückzufinden, ohne Gewalt erleiden zu müssen. Die Mitgliedstaaten sind auch an die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden und müssen daher spezielle Schutzunterkünfte und andere geeignete Formen der vorläufigen Unterbringung für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt vorhalten, da es sich dabei um wesentliche Dienste für diese Opfer handelt.