Erwägungsgrund 22 32026L1472
Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist von wesentlicher Bedeutung, damit der universelle Zugang zur Justiz und die wirksame Beteiligung der Opfer am Strafverfahren sichergestellt sind, und Prozesskostenhilfe sollte daher Opfern, die das Recht haben, Partei des Strafverfahrens zu werden, gewährt werden. Gelten sollte dieses Recht sowohl für Opfer, die zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe den Status einer Partei haben, als auch für Opfer, über deren formale Stellung als Partei in einem späteren Stadium des Verfahrens entschieden wird, beispielsweise in einer Situation, in der der Status einer Partei erst nach einer Entscheidung darüber gewährt wird, den Täter strafrechtlich zu verfolgen. Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt während des Strafverfahrens decken und sich auch auf die vor der Zuerkennung des Status einer Partei angefallenen Kosten erstrecken. Wurde bereits eine individuelle Begutachtung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, so wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, bei der Überprüfung der Bedürftigkeit des Opfers das Ergebnis dieser Begutachtung zu berücksichtigen. Bestimmten Kategorien von Opfern, wie Opfern mit Behinderungen, Opfern im Kindesalter oder Opfern bestimmter Straftaten, und insbesondere schutzbedürftigen Opfern, die das Recht haben, Partei im Strafverfahren zu werden, sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Diese Kategorien sollten von den Mitgliedstaaten im einzelstaatlichen Recht festgelegt werden. Diese Richtlinie begründet nicht das Recht, Partei eines Strafverfahrens zu werden. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Opfern von geschlechtsbezogener Gewalt, Terrorismus und Menschenhandel unabhängig von einer Prüfung der finanziellen Mittel bzw. der Bedürftigkeit des Opfers Prozesskostenhilfe zu gewähren.