Erwägungsgrund 30 32026L1472
Trotz der erheblichen Verbesserungen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/29/EU erzielt wurden, zeigt sich, dass die Opfer nach wie vor häufig keine ausreichende Kenntnis über ihre Rechte haben, was die Wirksamkeit der genannten Richtlinie schwächt und die Opfer davon abhält, hervorzutreten und die Straftat zur Anzeige zu bringen. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten wirksame Aufklärungskampagnen durchführen, mit denen Opfer über ihre Rechte gemäß der Richtlinie 2012/29/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und über weitere, unter Umständen nach einzelstaatlichem Recht geltende Rechte aufgeklärt werden. Auch sollten die Mitgliedstaaten zweckmäßige Maßnahmen treffen, um das Bewusstsein auch in der gesamten Bevölkerung zu schärfen, etwa in Schulen. Solche Kampagnen könnten mit einer Vielzahl von Kommunikationsmethoden durchgeführt werden, etwa über die Medien einschließlich der sozialen Medien, mit Plakaten in öffentlichen Verkehrsmitteln, Broschüren in Gerichten, Krankenhäusern und Polizeidienststellen oder über mobile Apps. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Kennzeichnung von Orten verbessern, an denen Opfer Hilfe in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie erhalten, beispielsweise durch zielführende Hinweise oder die Einrichtung von öffentlichen Verzeichnissen und Registern, z. B. von akkreditierten Unterstützungsorganisationen oder Rechtsanwälten. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sind, diese Maßnahmen für alle Arten von Straftaten gleichermaßen zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass verstärkte Maßnahmen den Bedürfnissen von Opfern Rechnung tragen, die mit größeren Kommunikationshindernissen konfrontiert sind als andere Opfer, einschließlich Opfern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die Straftat begangen wurde, Opfern mit Behinderungen und Opfern im Kindesalter.