Erwägungsgrund 9 32026L1472
Maßnahmen, die zum Schutz der Opfer ergriffen werden, bevor der Täter davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine Straftat zur Anzeige gebracht wurde, lassen die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.