Erwägungsgrund 42 32026L1472
Da die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert werden muss, indem Vertrauen in den gleichberechtigten Zugang zu den Opferrechten unabhängig davon sichergestellt wird, wo in der Union die Straftat begangen wurde, und die Ziele dieser Richtlinie daher von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der geplanten Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.