Erwägungsgrund 20 32026L1472
Alle Opfer in der Union sollten entsprechend ihrer Stellung im Strafverfahren über Entscheidungen informiert werden, die während des Gerichtsverfahrens ergangen sind und sie unmittelbar betreffen. Zu diesen Entscheidungen sollten zumindest Entscheidungen über Dolmetschleistung und Übersetzung in Gerichtsverhandlungen sowie Entscheidungen über die für Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen verfügbaren besonderen Schutzmaßnahmen gehören. Opfer sollten auch das Recht haben, eine Überprüfung von Entscheidungen zu beantragen, die ihr Recht auf Dolmetschleistung und Übersetzung, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf Prozesskostenhilfe betreffen, wenn diese Entscheidungen während einer Gerichtsverhandlung getroffen werden. Das Recht auf Beantragung einer Überprüfung von Entscheidungen sollte im Einklang mit den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts und der Stellung des Opfers im Strafverfahren ausgeübt werden. Durch dieses Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen gesonderten oder neuen Mechanismus oder ein gesondertes oder neues Verfahren vorzusehen, mit dem die Entscheidung angefochten werden kann, sofern ein solcher Mechanismus oder ein solches Verfahren bereits besteht, und sollte das Strafverfahren nicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen oder ausgesetzt werden. Es sollte möglich sein, eine Entscheidung in derselben Instanz und unter Umständen durch dieselbe Stelle überprüfen zu lassen. Zudem sollte es möglich sein, die Überprüfung während des Gerichtsverfahrens mündlich durchzuführen, wobei das Recht des Opfers auf Dolmetschleistung und Übersetzung gebührend zu achten ist.