Erwägungsgrund 26 32026L1472
Die zuständigen Behörden behalten uneingeschränktes Ermessen bei der Festlegung der Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten von Opfern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Straftat begangen wurde, so gering wie möglich zu halten.