Erwägungsgrund 40 32026L1472
Gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, wenn die Rechte aus der vorliegenden Richtlinie verletzt werden. Darüber hinaus gilt gemäß dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, dass im einzelstaatlichen Verfahrensrecht die Durchsetzung von Rechten aus dem Unionsrecht nicht verunmöglicht oder übermäßig erschwert werden darf.