Erwägungsgrund 33 32026L1472
Damit die Opfer ihre Rechte reibungslos und mithilfe moderner Mittel ausüben können, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit geben, auf elektronischem Wege über Informations- und Kommunikationstechnologien mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu kommunizieren. Diese Informations- und Kommunikationstechnologien könnten beispielsweise E-Mails, Live-Chats, Videotelefonie und Online-Portale mit Zugang zu Informationen zu registrierten Teilnehmern umfassen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, welche Kommunikationsmittel in Bezug auf verschiedene Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie am geeignetsten sind. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen über Informations- und Kommunikationstechnologien die Telefonberatung für Opfer zu kontaktieren, eine schriftliche Eingangsbestätigung ihrer förmlich erstatteten Anzeige zu erhalten, eine Straftat online zur Anzeige zu bringen sowie, sofern machbar, Beweismittel vorzulegen. Darüber hinaus sollten die Opfer die Möglichkeit haben, sofern verfügbar, über zugängliche, sichere und benutzerfreundliche Informations- und Kommunikationstechnologien mit den zuständigen Behörden und mit Unterstützungsdiensten zu kommunizieren. Insbesondere sollten sie über diese Technologien, sofern verfügbar, ab dem Erstkontakt mit den zuständigen Behörden Informationen über ihre Rechte sowie über ihren Fall, einschließlich der Unterrichtung über die Entlassung oder Flucht des Täters aus der Haft, und auf Antrag eine Übersetzung der schriftlichen Eingangsbestätigung ihrer förmlich erstatteten Anzeige erhalten können. Die Informationen können ab dem Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde elektronisch in einem Standardformat bereitgestellt werden. Die Opfer sollten zwischen den zur Verfügung gestellten Kommunikationsmitteln wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten – sofern zutreffend – diese Informations- und Kommunikationstechnologien als Alternative zur persönlichen Kommunikation zur Verfügung stellen, ohne jedoch diese zu ersetzen. Der Weg der persönlichen Kommunikation, auch mit den zuständigen Behörden und mit den Unterstützungsdiensten, sollte den Opfern auf Wunsch weiterhin offenstehen. Erfordern die Systeme der Mitgliedstaaten spezifische Verfahren für die elektronische Identifizierung und Signatur, so sollten diese Systeme Opfern, die ihren Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten haben, gleichwertige Zugangsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bieten.