Erwägungsgrund 15 32026L1472
Allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste sollten für Opfer vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die geografische Abdeckung der Dienste für die Opfer ausreichend ist, beispielsweise dass es Dienste in ländlichen, abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten gibt, wobei die geografische und demografische Zusammensetzung des jeweiligen Mitgliedstaats, angemessene Öffnungszeiten und die Bereitstellung der Dienste über mehrere Kanäle zu berücksichtigen ist. Allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste sollten insbesondere durch Vermittlung auf der Grundlage der besonderen Bedürfnisse der Opfer koordiniert werden sowie kostenlos und vertraulich sein, wozu auch ein hinreichender Schutz vor unzulässiger Offenlegung der einschlägigen Informationen gehört.