Erwägungsgrund 27 32013R0883
Es sollte dem Generaldirektor obliegen, über den Schutz der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der im Laufe der Untersuchungen eingeholten Informationen zu wachen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union einen dem rechtlichen Schutz gemäß dem Statut entsprechenden Schutz genießen.