Erwägungsgrund 20 32013R0883
Im Einklang mit dem Statut sollten die Bediensteten des Amtes ihre Untersuchungsaufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und Interessenskonflikte vermeiden. Betrifft eine Untersuchung einen Sachverhalt, an dem die Bediensteten des Amtes ein persönliches Interesse haben, durch das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird oder als beeinträchtigt erscheinen kann, insbesondere wenn sie in einer anderen Eigenschaft an dem untersuchten Sachverhalt beteiligt sind oder beteiligt waren, so sollten sie den Generaldirektor unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.