Erwägungsgrund 49 32013R0883
Diese Verordnung beschneidet in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Ermächtigung eines unabhängigen Amtes zur Durchführung externer administrativer Untersuchungen in diesem Bereich steht daher voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union im Einklang. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus.