Erwägungsgrund 30 32013R0883
Übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats Informationen, die das Amt im Zuge interner Untersuchungen erlangt hat, so sollte diese Übermittlung unbeschadet der späteren rechtlichen Bewertung durch die betreffende nationale Justizbehörde hinsichtlich der Frage, ob Ermittlungsverfahren erforderlich sind, erfolgen.