Erwägungsgrund 32 32013R0883
Damit das Amt seine Effizienz verbessern kann, sollte es Kenntnis davon haben, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden sind. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dem Amt auf dessen Ersuchen hin über etwaige Maßnahmen Bericht erstatten, die sie auf der Grundlage der ihnen seitens des Amtes übermittelten Informationen ergriffen haben.