Erwägungsgrund 47 32013R0883
Der Generaldirektor sollte ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung einrichten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, die Verfahrensgarantien und die Grundrechte der betroffenen Personen zu achten sowie die nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einzuhalten.