Erwägungsgrund 9 32013R0883
Im Zusammenhang mit externen Untersuchungen sollte das Amt mit der Ausübung der Befugnisse beauftragt werden, die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten übertragen worden sind. Weiter sollte das Amt ermächtigt werden, auch die sonstigen Befugnisse auszuüben, die der Kommission im Hinblick auf die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten übertragen worden sind, um insbesondere gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Unregelmäßigkeiten aufzudecken.