Erwägungsgrund 23 32013R0883
Die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der Betroffenen und der Zeugen sollte jederzeit und in allen Stadien sowohl der externen als auch der internen Untersuchungen ohne Diskriminierung sichergestellt werden; dies gilt insbesondere, wenn Informationen über laufende Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe von Informationen über Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission oder den Rechnungshof — direkt oder im Rahmen eines vorgesehenen Meinungsaustausches — sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften, die auf Gerichtsverfahren anwendbar sind, erfolgen. Während einer Untersuchung weitergeleitete oder erhaltene Informationen sollten nach Maßgabe der Datenschutzvorschriften der Union behandelt werden. Der Informationsaustausch sollte nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und nach dem Grundsatz erfolgen, dass die Informationen nur Personen mitgeteilt werden dürfen, die aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen.