Erwägungsgrund 33 32013R0883
In Anbetracht der großen Vorteile einer engeren Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte das Amt mit diesen Stellen Verwaltungsvereinbarungen schließen können, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs über technische und operative Fragen sein könnte, ohne dass jedoch hierdurch zusätzliche rechtliche Verpflichtungen geschaffen werden.