Erwägungsgrund 29 32013R0883
Wird festgestellt, dass im Abschlussbericht einer internen Untersuchung aufgedeckte Sachverhalte ein Strafverfahren nach sich ziehen könnten, so sollte dies den nationalen Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt werden. In den dem abschließenden Untersuchungsbericht beigefügten Empfehlungen sollte der Generaldirektor angeben, ob angesichts der Art des Sachverhalts und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen interne Maßnahmen seitens des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle ein geeigneteres Vorgehen ermöglichen würden.