Erwägungsgrund 46 32013R0883
Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll wäre, den Generaldirektor zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.
Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll wäre, den Generaldirektor zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.