Erwägungsgrund 43 32013R0883
Das Amt des Generaldirektors des Amtes ist auch für das Europäische Parlament und den Rat von besonderer Wichtigkeit. Der zum Generaldirektor ernannten Person sollte die größtmögliche Unterstützung und Anerkennung seitens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zuteilwerden. Die Kommission sollte daher anstreben, im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu einem Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gelangen.