Erwägungsgrund 18 32013R0883
Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom Überwachungsausschuss durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte der Generaldirektor für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren festlegen können. Hierdurch sollten den Bediensteten des Amtes praktische Anleitungen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchungen und auf die Verfahrensgarantien sowie die Rechte der Betroffenen und der Zeugen sowie Einzelheiten zu den einzuhaltenden internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitskontrolle an die Hand gegeben werden. Im Interesse einer größeren Transparenz bei der Durchführung der Untersuchungen sollten diese Leitlinien auf der Website des Amtes der Öffentlichkeit zugänglich sein. Durch die Leitlinien sollten weder die aufgrund dieser Verordnung bestehenden Rechte und Pflichten geändert noch Rechte oder Pflichten geschaffen werden.