Erwägungsgrund 28 32013R0883
Um sicherzustellen, dass den Ergebnissen der von dem Amt durchgeführten Untersuchungen Rechnung getragen wird und die erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden, sollten die Untersuchungsberichte in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zulässige Beweismittel darstellen. Diese Untersuchungsberichte sollten daher unter Berücksichtigung der für die Ausarbeitung von Verwaltungsberichten in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften erstellt werden.