Erwägungsgrund 54 32013R0883
Gemäß Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag), durch den die Anwendung von Artikel 325 AEUV auf die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ausgeweitet wurde, sollten die für die Union geltenden Vorschriften über die Untersuchungen des Amtes auch für Euratom gelten. Gemäß Artikel 106a Absatz 2 des EAG-Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union in Artikel 325 AEUV als Bezugnahmen auf Euratom zu verstehen, so dass Bezugnahmen auf die Union in dieser Verordnung Bezugnahmen auf Euratom mit einschließen, wenn der Zusammenhang dies erfordert. Die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte daher aufgehoben werden —