Erwägungsgrund 35 32013R0883
Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Amt, den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen sollte ein gegenseitiger Informationsaustausch in die Wege geleitet werden. Bei dem Informationsaustausch sollte die Achtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und der Datenschutzbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gewährleistet werden. Insbesondere sollte das Amt prüfen, dass der Empfänger die erforderliche Zuständigkeit besitzt und dass die Übermittlung der Informationen notwendig ist. Der Informationsaustausch mit Eurojust sollte durch dessen Mandat gedeckt sein, das eine Koordinierung in grenzübergreifenden Fällen schwerer Kriminalität mit einschließt.